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EuGH: Elternzeit verkürzt Jahresurlaub

04.10.2018 16:13:08


Wer Elternzeit nimmt, für den verkürzt sich dadurch der Jahresurlaub. So handhaben es jedenfalls viele Unternehmen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens nun in einem Urteil bestätigt.

Der EuGH ist also der Auffassung, daß der Arbeitnehmer keinen vollen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub hat. Während der Abwesenheit vom Betrieb ist das Arbeitsverhältnis nach Ansicht des EuGH nämlich ausgesetzt, daher muss der Arbeitgeber den Elternurlaub nicht als Arbeitszeit anrechnen.

Nach EU-Recht habe zwar jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dessen Zweck, nämlich die Erholung, setze aber voraus, dass auch tatsächlich Arbeit geleistet worden sei, führte der EuGH aus und nannte zugleich die Erkrankung des Arbeitnehmers oder den Mutterschutz als gesetzlich geregelte Sonderfälle. Der Jahresurlaub ist also an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft.

In seiner Entscheidung machte der Gerichtshof abermals die Unterschiede zwischen Mutterschutz und Elternzeit deutlich. Erstgenannter diene dem Schutz der Frau und der besonderen Beziehung zum Kind unmittelbar nach der Geburt. Eine junge Mutter könne in diesem bestimmten Zeitraum keinem Beruf nachgehen – für den Zeitraum eines späteren Elternurlaubs soll das nach Ansicht des EuGH aber nicht gelten

EuGH, Urteil v. 04.10.2018 - C-12/17