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Das Versicherungsrecht seiner Rechtsmaterie, die Beziehungen zwischen privaten und Versicherungsunternehmen regelt und zugleich den Bereich der Versicherungsaufsicht als öffentlich-rechtliches Verhältnis bestimmt. Es versteht sich als Regulierung der Beziehungen der Risikogemeinschaft zur Absicherung von Schäden.
Das privatrechtliche Versicherungsrecht ist weitgehend im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Im bürgerlichen Recht findet sich als typenbestimmendes Element noch der Vertrag zu Gunsten Dritter, der allerdings nur auf wenige Versicherungsverträge, wie z.B. Lebensversicherungen, Anwendung finden könnte. Typischerweise wird durch den Versicherungsvertrag der Versicherte verpflichtet, Beiträge als Prämien an die jeweilige Versicherung zu zahlen, während die Versicherung für den Fall des Schadenseintritts die Regulierung übernimmt. Typisch ist ferner die begrenzte Übernahme von Schadensfällen durch den Versicherer. Im Interesse des Solidarprinzips muss der Versicherer anstreben, dass Schäden durch den Versicherten vermieden werden. Schadensfälle, die durch Kollusion oder missbräuchliche Schadensherbeiführung entstehen, führen in der Regel zum Ausschluss der Leistungspflicht. Zum Teil sind diese nach deutschem Recht auch als Versicherungsbetrug bzw. Versicherungsmissbrauch strafbewehrt.
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden die so genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in die Verträge einbezogen. Diese enthalten auch Risikoausschlüsse und besondere Obliegenheiten für den Versicherten. Mit wenigen Ausnahmen unterliegen die AV B der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Außerdem gibt es zusätzliche auf die jeweiligen Versicherungstypen angepasste Versicherungsbedingungen, wie z.B. die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in Deutschland (AKB), die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Versicherungsunternehmen unterliegen in Deutschland der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland besteht ferner ein sogenannter Formzwang. Sie dürfen nur als Aktiengesellschaft (AG), europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet werden.